Rechtsprechung
   VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,3584
VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894 (https://dejure.org/2021,3584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894 (https://dejure.org/2021,3584)
VGH Bayern, Entscheidung vom 09. Februar 2021 - 11 ZB 20.1894 (https://dejure.org/2021,3584)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,3584) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StVG § 3 Abs. 1 S. 1,; FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1 S. 1; FeV Nr. 9.4 Anlage 4
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Cannabiskonsums - Berufungszulassung

  • rechtsportal.de

    FeV § 11 Abs. 7 ; StVG § 3 Abs. 1
    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung zum Fahren eines Kraftfahrzeugs aufgrund übermäßigen Cannabis-Konsums

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Bayern, 29.04.2019 - 11 B 18.2482

    Ärztliche Verordnung von medizinischem Cannabis - Beigebrauch von illegalem

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ohne Sachverständigengutachten den unbestimmten Rechtsbegriff des regelmäßigen übermäßigen Gebrauchs im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV hätte definieren können sollen; zumal das Erfordernis einer zuverlässigen Einnahme des Medizinal-Cannabis nach der ärztlichen Verordnung einer Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 440/443 ff.) folgt und der Senat den Rechtsbegriff des übermäßigen Gebrauchs in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 29. April 2019 (11 B 18.2482 - BayVBl 2020, 419 Rn. 24) geklärt hatte (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 25).

    Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von dem Urteil des Senats vom 29. April 2019 (11 B 18.2482 a.a.O.) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

  • VGH Bayern, 16.01.2020 - 11 CS 19.1535

    Entzug der Fahrerlaubnis wegen Konsum von Cannabis

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht nicht ohne Sachverständigengutachten den unbestimmten Rechtsbegriff des regelmäßigen übermäßigen Gebrauchs im Sinne von Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV hätte definieren können sollen; zumal das Erfordernis einer zuverlässigen Einnahme des Medizinal-Cannabis nach der ärztlichen Verordnung einer Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation (aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 440/443 ff.) folgt und der Senat den Rechtsbegriff des übermäßigen Gebrauchs in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung vom 29. April 2019 (11 B 18.2482 - BayVBl 2020, 419 Rn. 24) geklärt hatte (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 25).

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, a.a.O. S. 303 a.E.) und das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der StAB zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O., S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; U.v. 29.4.2019, a.a.O. Rn. 24 ff.; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2017 - 10 S 1503/16

    Cannabiskonsum; Fahreignung; gleichzeitige Einnahme von legal und illegal

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, a.a.O. S. 303 a.E.) und das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der StAB zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O., S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; U.v. 29.4.2019, a.a.O. Rn. 24 ff.; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • BVerfG, 09.06.2016 - 1 BvR 2453/12

    Der Zugang zu mehreren Instanzen darf nicht unzumutbar erschwert werden

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Diese sind immer schon dann anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
  • VerfGH Bayern, 23.09.2015 - 38-VI-14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Baubeseitigungs- und Duldungsanordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
  • BVerwG, 13.02.2019 - 1 B 2.19

    Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S. des § 60 Abs.

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Eine Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat, wobei die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen sind (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 13.2.2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 15 m.w.N.; Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 42; Happ, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.07.2019 - 16 B 1544/18

    Voraussetzungen für die Annahme der Wiedererlangung der Kraftfahreignung;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis im Sinne von Nr. 9.6 der Anlage 4 zur FeV nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/ Graw, a.a.O. S. 303 a.E.) und das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (Handlungsempfehlung der StAB zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, a.a.O., S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020, a.a.O. Rn. 22; U.v. 29.4.2019, a.a.O. Rn. 24 ff.; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8 f.).
  • BVerwG, 20.07.2016 - 6 B 35.16

    Berufungsbegründungsfrist; Verschulden des Bevollmächtigten; rechtliches Gehör;

    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.; Happ a.a.O.; Rudisile a.a.O.).
  • VerfGH Bayern, 14.02.2006 - 133-VI-04
    Auszug aus VGH Bayern, 09.02.2021 - 11 ZB 20.1894
    Die geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen sie nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
  • BVerwG, 27.10.2014 - 2 B 52.14

    Enthebung eines Beamten aus dem Dienst wegen unerlaubten Fernbleibens als

  • VGH Bayern, 30.03.2021 - 11 ZB 20.1138

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines Fahreignungsgutachtens

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, wie sie hier vorliegt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies mit Blick auf Nr. 9.6.2, Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303 a.E.), das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - Blutalkohol 57, 133 = juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - beck-online Rn. 22; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - Blutalkohol 56, 342 = juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - VRS 131, 207 = juris Rn. 8).
  • VGH Bayern, 31.03.2022 - 11 CS 22.158

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach Nichtvorlage eines ärztlichen Attests (Einnahme

    Ein übermäßiger Gebrauch kann z.B. bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme i.S.d. Nr. 3.14.1 der Begutachtungsleitlinien liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (BayVGH a.a.O. Rn. 24; B.v. 30.3.2021 - 11 ZB 20.1138 - juris Rn. 12; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - juris Rn. 17).
  • VG Würzburg, 09.08.2021 - W 6 S 21.979

    Eilrechtsschutz, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahreignung bei Einnahme von

    Dies bedingt, dass das Medizinal-Cannabis zuverlässig nur nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird; hierbei ist stets eine einzelfallorientierte Betrachtung erforderlich (BayVGH, B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - BeckRS 2021, 2790 Rn. 22 unter Verweis auf: Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien [StAB] zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, aktualisierte Fassung vom August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O., S. 440 ff. - nachfolgend: Handlungsempfehlung Cannabismedikation; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8 f.).
  • VG Bayreuth, 07.07.2023 - B 1 S 22.1097

    Bestimmungsgemäßer Gebrauch von Medizinal-Cannabis, Gutachten um gerichtliches

    In diesem Zusammenhang sind vom begutachtenden Arzt auch Fragen eines Medikamentenmissbrauchs bzw. des Beigebrauchs anderer psychoaktiver Substanzen abzuklären (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - Beckonline Rn. 22; B.v. 31.3.2022 - 11 CS 22.158, BeckRS 2022, 8517; OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8).
  • VG Bayreuth, 08.11.2022 - B 1 K 21.570

    Fahreignung, Verordnung von Medizinal-Cannabis, Überprüfung der ärztlichen

    Soll eine Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis, wie sie hier vorliegt, nicht zum Verlust der Fahreignung führen, setzt dies voraus, dass die Einnahme von Cannabis indiziert und ärztlich verordnet ist (Schubert/Huetten/Reimann/Graw, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl. 2018, S. 303 a.E.), das Medizinal-Cannabis zuverlässig nach der ärztlichen Verordnung eingenommen wird, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen sind, die Grunderkrankung bzw. die vorliegende Symptomatik keine verkehrsmedizinisch relevante Ausprägung aufweist, die eine sichere Verkehrsteilnahme beeinträchtigt, und nicht zu erwarten ist, dass der Betroffene in Situationen, in denen seine Fahrsicherheit durch Auswirkungen der Erkrankung oder der Medikation beeinträchtigt ist, am Straßenverkehr teilnehmen wird (vgl. Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien zur Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Fassung August 2018, abgedruckt in Schubert/Huetten/Reimann/Graw, a.a.O. S. 443; BayVGH, B.v. 16.1.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 22; B.v. 9.2.2021 - 11 ZB 20.1894 - beck-online Rn. 22; vgl. auch OVG NW, B.v. 5.7.2019 - 16 B 1544/18 - juris Rn. 4 ff.; VGH BW, B.v. 31.1.2017 - 10 S 1503/16 - juris Rn. 8).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht